Satzung des Sportschützenvereins Mundelsheim 1956 e.V. von 1986

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Satzung Sportschützenverein Mundelsheim 1956 e.V.
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§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein hat den Namen „Schützenverein Mundelsheim“. Er soll in das Vereins-Register beim Amtsgericht Besigheim eingetragen werden. Danach lautet der Name „Schützenverein Mundelsheim e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Mundelsheim.

 

Im Jahr 1989 wurde eine Namensänderung beschlossen. Der Vereinsname lautet jetzt „Sportschützenverein Mundelsheim e.V.“ Die Namensänderung ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Der Verein soll Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Württembergischen Landessportbund e.V., Stuttgart und des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V., Heilbronn werden, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Er wird insbesondere verwirklicht durch

  • Abhalten von Veranstaltungen schießsportlicher Art,
  • Förderung der körperlichen uns seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Durchführung von Vorträgen und Kursen,
  • Ausbildung und Einsetzung von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

In der Generalversammlung vom 31.01.1992 wurde die Satzung auf Antrag des Vorstandes wie folgt geändert:

 

Der § 2 ist um Absatz a) zu ergänzen:

 

Die Vereinsjugend, als Jugendorganisation des Sportschützenvereins Mundelsheim arbeitet gemäß einer vom Vorstand aufgestellten Jugendordnung. Für die Genehmigung bzw. für Änderung der Jugendordnung ist der Vorstand (Ausschuss) zuständig.

 

Die vom Vorstand beantragte Satzungsänderung wurde von der Versammlung ein- stimmig und ohne Stimmenthaltung genehmigt.

 

 

 

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus den

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Alle gelten im Sinne von ordentlichen Mitgliedern

 

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.

 

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Geben die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen und sonstigen Geldforderungen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, können keine Ämter mehr begleiten. Sie verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen und sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrieben Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

 

 

§ 7 Mitglieder sind berechtigt, Im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

Ehrenmitglieder können vom Vorstand in den Schützenrat berufen werden.

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Die Beiträge und Umlagen werden durch Lastschrifteinzug erhoben.

 

 

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand besteht aus:

 

  • Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Sportleiter
  • Gewehrsportreferent
  • Bogensportreferent
  • Anlagen- und Gebäudewart
  • Wirtschaftführer
  • Referent für Veranstaltungen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Jugendleiter

In der Generalversammlung vom 31.01.1992 wurde die Satzung auf Antrag des Vorstands wie folgt geändert:

 

Die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes wird um das Amt des Jugend-Leiters erweitert.

 

Die vom Vorstand beantragte Satzungsänderung wurde von der Versammlung ein- stimmig und ohne Stimmenthaltung genehmigt.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Dem Vorstand obliegt es insbesondere den jährlichen Haushaltsplan zu verabschieden, die Gründung und Auflösung von Abteilungen zu beschließen und Veranstaltungen festzulegen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer

Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es werden jeweils im ersten Jahr der Vorsitzende, der Schriftführer, der Gewehrsportreferent, der Anlagen- und Gebäudewart und der Referent für Veranstaltungen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gewählt. Im darauf folgenden Jahr werden gewählt der Schatzmeister, der Sportleiter, der Bogensport- referent und der Wirtschaftführer. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter.

 

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderung
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

 

 

 

§ 12 Einberufung von Mietgliederversammlungen

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Ludwigsburger Kreiszeitung oder durch schriftliche Einladung eines jeden Mitglieds. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung oder der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich in der Einladung mitgeteilt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

 

 

 

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ½ der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

 

 

§ 16 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzungen hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung des Schützenhauses und der Schießanlagen zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

 

§ 17 Protokollierung und Bekanntgabe von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Mundelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der Gründungsversammlung des Vereins am 17. Oktober 1986 beschlossen und von den Erschienenen unterzeichnet worden.

 

 

 

§ 20 Übergangsregelung

 

In der Gründungsversammlung werden die Vorstandsmitglieder für die Dauer bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im ersten Quartal 1987 gewählt. Danach werden In Abstimmung auf den Wahlturnus gem. § 9 der Satzung die Vorstandsmitglieder des ersten Jahres für die Dauer von einem Jahr gewählt; die Vorstandsmitglieder des zweiten Jahres für die Dauer nach § 9 der Satzung.

 

Mundelsheim, den 17. Oktober 1986

 

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder

 

Auf dem beim Amtgericht eingereichten Original folgen an dieser Stelle 32 Unterschriften der Gründungsmitglieder

 

 

Stand Satzung: Aktuell